Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung

Die letzten Hürden vor dem Inkrafttreten zum kommenden Schuljahr

Der Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung wurde vom Bund im Oktober 2021 mit Zustimmung der Länder durch das Ganztagsförderungsgesetz geschaffen. Er umfasst ganztägige Bildung und Betreuung für Kinder im Grundschulalter und wird stufenweise realisiert.
Monika Tresp · Gemeindetag Baden-Württemberg · 09. Juli 2026
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Ab dem Schuljahr 2026/27 gilt er zunächst für alle Kinder der ersten Klassenstufe. Mit jedem Schuljahr wird er auf einen weiteren Jahrgang ausgedehnt. Ab dem Schuljahr 2029/30 haben alle Kinder der Klassen 1 bis 4 einschließlich der entsprechenden Jahrgangsstufen an den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) einen Rechtsanspruch auf Förderung durch Unterricht und Betreuung im Umfang von acht Zeitstunden pro Tag. Auch zehn Ferienwochen sind in diesem zeitlichen Umfang durch Betreuungsangebote abzudecken, sofern Eltern den Rechtsanspruch geltend machen.

Seit nunmehr fünf Jahren arbeiten Land und Kommunen daran, die von Anfang an fehlenden Rahmenbedingungen zu klären und ein tragbares Finanzierungskonzept für Betreuungsangebote für die Kinder im Grundschulalter zu schaffen. Bis heute wurde das Schulgesetz Baden-Württemberg mehrfach ergänzt. Die bundesgesetzliche Reglung wurde in Bezug auf die Ferien modifiziert. Das Land gab eine Finanzierungszusage für die mehrfach überzeichnete Investitionsförderung des Bundes und zuletzt die Zusage, sich dauerhaft an den Betriebskosten zu beteiligen.

Kurz vor Inkrafttreten des Rechtsanspruchs zum Schuljahr 2026/27 stehen die Kommunen nochmal vor Hürden bei der konkreten Umsetzung von Betreuungsangeboten.
 

Fragwürdige Verortung der Zuständigkeit

Der Rechtsanspruch wurde im SGB VIII verankert. Er verpflichtet damit die Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Das sind in Baden-Württemberg die Stadt- und Landkreise. Träger von Grundschulen sind jedoch in der Regel die kreisangehörigen Städte und Gemeinden.

So liegt die grundsätzliche Verantwortung für die Bedarfsplanung beim Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Gleichzeitig sind die Städte und Gemeinden bei der Ausweitung schulischer Angebote sowie der ergänzenden kommunalen Betreuungsangebote gefragt. Schon seit Verabschiedung des Rechtsanspruchs bauen die Städte und Gemeinden ihre bisherigen Betreuungsangebote mit enormen Kraftanstrengungen im Hinblick auf den Rechtsanspruch aus. Darüber hinaus bedarf es einer engen Abstimmung zwischen Jugendhilfeträger und Gemeinde, um gegebenenfalls „weiße Flecken“ bei Betreuungsangeboten frühzeitig zu identifizieren und die bestmöglichen Lösungen für die Schulkinder im Grundschulalter zu entwickeln.

Zuletzt wurde ins Schulgesetz Baden-Württemberg die Regelung aufgenommen, dass Eltern bis zum 15. März 2026 dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe oder einer von ihm beauftragten Stelle die beabsichtigte Inanspruchnahme von Betreuung für das kommende Schuljahr (einschließlich der Ferien) anzeigen sollten. Landesweit wurde die Bedarfsabfrage überwiegend auf die Wohnortgemeinden übertragen. Die beabsichtige Inanspruchnahme sollte Planungssicherheit geben für ihren Ausbau von Betreuungsangeboten. Doch dahinter verbirgt sich eine weitere Schwierigkeit. Für die verbindliche Buchung von Betreuungsangeboten durch die Eltern ist natürlich auch der Preis maßgeblich. Wichtige Kalkulationsgrundlage für ein Betreuungsangebot ist die Zahl der teilnehmenden Kinder und der Anteil der Mitfinanzierung von Bund und Land an den entstehenden Kosten.
 

Die Frage der Finanzierung

Land und Kommunale Landesverbände haben sich im Oktober 2025 auf eine Beteiligung des Landes in Höhe von 68 Prozent an den kommunalen Betriebskosten für die rechtsanspruchserfüllenden Betreuungsangebote verständigt. Das Land wird die Bundesmittel zur Ganztagesförderung zu diesem Zweck verwenden und mit eigenem Geld aufstocken.

Bei der praktischen Abwicklung der Landesförderung ergeben sich einige Herausforderungen. Dabei ist zunächst die Aufbauphase der Schuljahre 2026/27 bis 2029/30 vom Vollausbau ab dem Schuljahr 2030/31 zu unterscheiden.  

Für die jahrgangsweise Aufbauphase haben sich Land und Kommunale Landesverbände zunächst auf pauschalierte kalkulatorische Gesamtbetriebskosten von 4,12 Euro je Betreuungsstunde und Kind an Grundschulen verständigt, an denen sich das Land mit 68 Prozent beteiligt.

Diese Systematik soll nach Erreichung des Vollausbaus auf alle vier Grundschuljahrgänge durch ein dynamisiertes Verfahren abgelöst werden. Für dieses müssen Land und Kommunale Landesverbände eine Systematik entwickeln, nach der ein Förderbudget ermittelt und verteilt werden kann.

Die Erfassung der Betreuungszeiten während der Ferienzeiten muss dazu noch geregelt werden. Denn diese wird bislang, anders als die Schulzeiten, nicht durch die Ganztagesförderungsstatistik erfasst.
 

Vielfalt vor Ort

Die Betreuungsmodelle vor Ort sind seit je her sehr unterschiedlich.

Sie orientieren sich vor allem an den Präferenzen der Eltern, aber auch an den räumlichen Gegebenheiten sowie den finanziellen und personellen Ressourcen. So zum Beispiel an der Frage, ob die Umwandlung einer Halbtagsgrundschule in eine Ganztagsgrundschule Akzeptanz findet oder an der Frage, in welchem Maße sich örtliche Vereine oder andere Institutionen wie die Musikschule mit verbindlichen Betreuungsmodulen einbringen können. Die Einbindung außerschulischer Partner kann im Rahmen des Modells „Verlässliche Kooperation“ erfolgen.

Interkommunale Angebote dürften künftig an Bedeutung gewinnen, zum Beispiel bei der Ferienbetreuung.

Gerade noch rechtzeitig hat der Bund geregelt, dass der Rechtsanspruch in den Schulferien, in denen der Ausbaubedarf besonders hoch sein dürfte, auch durch Angebote eines öffentlichen oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe erfüllt werden kann. Somit können bestehende und bewährte Angebote der Jugendarbeit in die Erfüllung des Rechtsanspruchs eingebunden werden.

Monika Tresp ist Referentin für schulische Bildung und Betreuung beim
Gemeindetag Baden-Württemberg
Monika Tresp ist Referentin für schulische Bildung und Betreuung beim Gemeindetag Baden-Württemberg
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Fazit

Dass fünf Jahre lang gerungen werden musste, um tragfähige Rahmenbedingungen für die Umsetzung des Rechtsanspruchs zu schaffen, macht deutlich, wie fragwürdig es war, einen Rechtsanspruch zu verabschieden, ohne vorab die Kosten und die Umsetzung durchzuspielen. Deshalb ist der Gemeindetag nach wie vor der Auffassung, dass ein Pakt für den Ganztag an den Grundschulen die effizientere Lösung gewesen wäre. Bund und Länder hätten die Mittel, die sie bereit sind dafür einzusetzen, an die Kommunen gegeben. Auf kommunaler Ebene wären damit die bestmöglichen Fördermöglichkeiten für Grundschulkinder entwickelt und aufgebaut worden. Ein einklagbarer Rechtsanspruch wäre vermieden worden.

Monika Tresp ist Referentin für schulische Bildung und Betreuung beim Gemeindetag Baden-Württemberg
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